AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)                                             

                                                   

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 07/2023) der Misamer Sanitär - Heizung, Hauptstraße 50, D-55452 Windesheim vertreten durch den geschäftsführenden technischen Betriebsleiter Stefan Misamer.

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber/GU/Besteller (GU=Generalunternehmer) und uns regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht sowie den nachstehenden Bedingungen, die in jedem Falle Vorrang vor entgegenstehenden Bedingungen des Auftraggebers/Bestellers haben, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. 


Angebot und Auftragsbestätigung §1

1.0 Unsere Angebote sind stets freibleibend. 

1.1 An den zum Angebot gehörenden Unterlagen und Zeichnungen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für andere als die vereinbarten Zwecke benutzt werden. 

Die für eine technische Entwurfsausarbeitung/Angebot entstandenen Kosten sind nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der Ingenieure (Stundensatz 95,00 Euro zzgl. 19% MwSt.) zu vergüten. (Nach Vereinbarung/nur GU) 

1.2 Der Vertragsabschluss kommt nur aufgrund unserer Auftragsbestätigung zustande, deren Datum maßgeblich ist. 


Umfang der Leistungen §2

2.0 Für den Inhalt des Vertrages und den Umfang unserer Leistungen ist allein der Inhalt unserer Auftragsbestätigung maßgebend. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. 


Mitwirkungs- und Obhutspflichten des Bestellers §3


3.0 Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind und der Auftraggeber/GU/Besteller alle Ihm obliegenden Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten erfüllt hat, dass der Einbau der Anlage/Anlagenteile möglichst in einem Zuge erfolgen kann. Insbesondere obliegt es dem Auftraggeber/GU/Besteller, folgende Leistungen rechtzeitig zu erbringen: 

3.1 Die baurechtlichen Genehmigungen für die Ausführung unserer Arbeiten sind zu beschaffen. 

3.2 Sind für die Ausführung unserer Arbeiten Schlüssel, Zugangskarten, PIN-Codes o.ä. erforderlich, hat der Auftraggeber/GU/Besteller diese 14 Tage vor Ausführungsbeginn in 2facher Ausführung an unser Büro zu überstellen. 

3.3 Beim Einbringen von schweren Teilen ist unseren Technikern/Mitarbeiter bauseits kostenlose Hilfe zu leisten (sofern erforderlich); etwa erforderliches Gerüstzeug für Transport und Montage ist kostenlos beizustellen. 

3.4 Bei Anlagenteilen, die im Gebäude zusammengebaut werden, ist bauseits und kostenlos ein elektrischer Anschluss (230 Volt bis 380 Volt) für Schweißmaschinen o.ä. zur Verfügung zu stellen. Dies geschieht durch einen Ortsansässigen eingetragen Elektrofachbetrieb. 

3.5 In der Heiz- bzw. Lüftungszentrale erstellen wir eine Zapfstelle ½“ mit Verschraubung und Abflussvorrichtung (min. DN110). Sollten Bauseits größere Wasserversorgungsanschlüsse erforderlich sein, erstellen wir diesen gegen Kostenübernahme.

3.6 Bei Durchführung von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und Lötarbeiten oder dergleichen hat der Auftraggeber/GU/Besteller den Auftragnehmer/Lieferer rechtzeitig vor Beginn dieser Arbeiten auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherungsmaßnahmen (z.B. Gestellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial) zu treffen. 

3.7 Alle Teile der Anlage werden in sauberem Zustand montiert und sind vom Auftraggeber/GU/Besteller gegen Schmutz und Beschädigung zu schützen; die Kosten etwaiger Reinigungs- und Wiederinstandsetzungsarbeiten trägt der Auftraggeber/GU/Besteller. 

3.8 Lager- Aufenthalts- und Sanitärräume (min. eine beheizte DIXI Toilette oder ähnliches) sind seitens des Auftraggebers/GU/Bestellers kostenfrei zu stellen. 

3.9 Unseren Mitarbeitern ist zur Aufbewahrung der Materialien bauseits ein genügend großer, trockener und verschließbarer, vom 15. September bis 15. Mai heizbarer Raum und ebenso ein heller, abgedeckter, möglichst zugdichter Arbeitsraum kostenlos zu überlassen. 


Fristen §4

4.0 Die von uns angegebenen Fristen für Montagebeginn und Ausführung sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ihr Lauf beginnt in jedem Falle frühestens mit Vertragsabschluss und setzt voraus, da der Auftraggeber/GU/Besteller alle ihm obliegenden Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat. 

4.1 Die Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn die Anlage betrieben werden kann, auch wenn Arbeiten, wie z.B. die Isolierung/Dämmung, Teile der regeltechnischen Anlagen und weitere Nebenarbeiten erst später ausgeführt werden sollen oder können. 

4.2 Bei Schwierigkeiten der Materialbeschaffung, Transportstörungen, Streiks, Krieg o.ä. Leistungserschwerungen und -Hindernissen, sowie bei höherer Gewalt verlängern sich die Fristen jeweils um den Zeitraum der Behinderung, unbeschadet unseres Rechts, ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. 

4.3 Der Auftraggeber/GU/Besteller ist berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, wenn sich der Beginn der Montagearbeiten länger als 3 Monate über den vorgesehenen Termin hinaus verzögert oder die Montagearbeiten länger als 3 Monate unterbrochen werden und die Verzögerung oder Unterbrechung ausschließlich auf Umstände zurückzuführen ist, die wir zu vertreten haben. Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn der Besteller mindestens 2 Wochen vor Ablauf der 3-Monats-Frist die Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich angekündigt hat. 

4.4 Verzögert sich die Aufnahme der Arbeiten durch Umstände, die der Auftraggeber/GU/Besteller oder von ihm beauftragte Dritte zu vertreten haben, so trägt er die hierdurch entstehenden Mehrkosten einschließlich derjenigen Kosten, die durch Wartezeiten von Arbeitskräften entstehen.


Preise / Sonderkosten / Nebenarbeiten §5

5.0 Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist, sind unsere Preise stets freibleibend. Bei Materialpreis oder Lohnerhöhungen sind wir auch nach Vertragsabschluss bis zur Abnahme berechtigt, entsprechende Nachforderungen mit angemessenen Gemeinkostenzuschlägen geltend zu machen. In unseren Preisen sind nicht enthalten und daher gesondert nach den jeweiligen Tagessätzen und -Preisen zu vergüten: 

5.1 Alle mit der Montage zusammenhängender Nebenarbeiten:

- Maurer-, Gipser-, Tischler-, Maler-, Elektro-, und ähnlichen Arbeiten

- sollten Kernbohrarbeiten erforderlich sein, sind auch diese auf Grundlage der aktuellen Preisliste abzurechnen (bitte Erfragen). 

5.2 Alle Hilfs- und Sicherungsleistungen, für deren Ausführung der Auftraggeber/GU/Besteller aufgrund seiner Mitwirkungs- und Obhutspflichten zu sorgen hat, soweit diese ausnahmsweise von Mitarbeitern unserer Firma erbracht werden. 

5.3 Die Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten und wird mit dem am Tage der Abschlags- Teil- und oder Schlussrechnung gültigen Steuersatz berechnet. 


Zahlung §6

6.0 Zahlungen können per Vorabüberweisung, Überweisung, Rechnung oder per Kartenzahlung ohne Abzüge geleistet werden. Sie sind ohne besondere Mahnung fällig: 

6.1 Materialkosten zu 100% innerhalb einer Woche nach dem Datum der Auftragsbestätigung. 

6.2 Die Mannkosten sind nach Abschluss der Arbeiten entsprechend unseren Zahlungszielen zu entrichten. Individuelle Vertragliche Absprachen, sind nur in schriftlicher Form möglich.

6.3 Schlusszahlung innerhalb 14 Tage nach Erhalt Schlussabrechnung, Bonität vorausgesetzt. 

6.4 Gesondert zu vergütende Leistungen und Taglohnarbeiten sind innerhalb 5 Tagen nach Erhalt der Rechnung zahlungsfällig. 

6.5 Wechsel und Schecks werden nicht angenommen.

6.6 Alle Zahlungen erfolgen direkt an einen durch uns gewählten Finanzdienstleister, nicht aber an unsere Vertreter, Monteure oder andere Angestellte, sofern sich diese nicht durch besondere Inkassovollmacht ausweisen können. 

6.7 Bei Überschreitung der Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Verzugszinsen mit 6% über Bundesbankdiskont, mindestens aber 10% zu verlangen. 

6.8 Gegenansprüche, insbesondere auch aus Gewährleistung, berechtigen den Auftraggeber weder zur Aufrechnung noch zur Zurückhaltung der Zahlungen.

6.9 Der Vertragspartner ist darüber informiert, dass die durch den Auftrag entstehenden Forderungen an unsere Finanzdienstleister, sowie an ein refinanzierendes Institut abgetreten werden, wobei diese Unternehmen dann unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch berechtigt sind, die in Zusammenhang mit den abgetretenen Forderungen stehenden Daten zu speichern, zu verarbeiten oder zu nutzen und Auskünfte der SCHUFA Holding AG in Wiesbaden einzuholen. 

Dem Vertragspartner ist bekannt, dass Zahlungen ausschließlich auf das auf den Rechnungen angegebene Zahlungskonto zu leisten sind.


Eigentumsvorbehalt §7

7.0 Wir behalten uns das Eigentum und die Verfügungsbefugnis an allen von uns gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Ansprüche aus jedwedem Rechtsgrund aus diesem Vertrage vor. 

Der Auftraggeber/GU/Besteller verpflichtet sich, zu dulden, dass wir jederzeit die demontierbaren Teile wie z.B. Radiatoren, Kessel o.ä. demontieren und wieder an uns nehmen; ggf. verpflichtet sich der Besteller, diese Gegenstände an uns zurück zu übereignen. Die mit der Demontage verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers/GU/Bestellers. Werden von uns gelieferte Gegenstände mit anderen Gegenständen fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber/GU/Besteller etwa hierdurch entstehende Forderungen oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf uns. 

7.1 Soweit die von uns gelieferten Gegenstände durch Grundpfandrechte oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen belastet wurden bzw. belastet werden sollen, ist der Auftraggeber/GU/Besteller verpflichtet, unverzüglich seine Gläubiger auf die uns zustehenden Rechte hinzuweisen und uns zu unterrichten. Gleiches gilt bei einer Veräußerung des gesamten Grundstücks mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber/GU/Besteller die Kaufpreisforderung in Höhe unserer Ansprüche an uns im Voraus abtritt. Daneben bleibt die persönliche Haftung des Auftraggebers/GU/Bestellers bestehen. In allen diesen Fällen ist der Auftraggeber/GU/Besteller verpflichtet, uns Abschriften derjenigen Urkunden zur Verfügung zu stellen, die zur Verfolgung unserer Rechte erforderlich sind. 

7.2 Solange unsere Eigentums- und Wegnahmerechte bestehen, ist der Auftraggeber/GU/Besteller verpflichtet, ausreichende Versicherungen gegen Feuer-, Wasser- und andere Schäden abzuschließen. Die Ansprüche gegen den Versicherer sind an uns bis zur Höhe unserer Forderung im Voraus abgetreten unbeschadet des Fortbestandes der persönlichen Haftung des Auftraggebers/GU/Bestellers. 


Verzug §8

8.0 Kommt der Auftraggeber/GU/Besteller mit den ihm obliegenden Leistungen in Rückstand, sind wir ohne dass es einer besonderen Nachfristsetzung bedarf berechtigt, wahlweise und auch nebeneinander die Weiterlieferung und Weiterarbeit einzustellen, Vorauszahlung und Sicherheiten zu verlangen, vom Vertrage zurückzutreten, unser Wegnahmerecht auszuüben und Schadenersatz in Höhe von 25% der Auftragssumme zu verlangen, unbeschadet des Rechts zur Geltendmachung der nachweisbaren weiteren Schäden. 

8.1 Im Falle der Wegnahme werden die demontierten Teile zum Zeitwert in Anrechnung gebracht. 

8.2 Vorstehende Rechte stehen uns gleichermaßen im Konkurs- oder Vergleichsfall und auch – mit Ausnahme des Schadensersatzanspruches – dann zu, wenn sich nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers/GU/Bestellers nachteilig entwickeln oder uns glaubhafte Auskünfte über mangelnde Bonität des Bestellers zuteilwerden.


Abnahme und Gefahrenübergang §9

9.0 Der Auftraggeber/GU/Besteller ist verpflichtet, bei der Abnahme mitzuwirken. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Auftraggeber/GU/Besteller trotz Aufforderung nicht mitgewirkt hat bei (Ausdrücklicher Abnahme/Stillschweigende, konkludente Abnahme/Fiktive Abnahme).

Wir beziehen uns hier auf §640 BGB Abs. 1.

9.1 Heizungs- und Lüftungsanlagen nach Durchführung der Probebeheizung bzw. probeweisen Inbetriebnahme.

9.2 Sanitäranlagen nach der Montage, jeweils nach der Rohmontage und nach der Feinmontage.

9.3 Die Abnahme kann von uns unabhängig von noch etwa auszuführenden Nebenarbeiten wie Isolierung, Gitter einsetzen, Chemikalien einfüllen o.ä. verlangt werden. 

9.4 Eine Benutzung der Anlagen vor Abnahme darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis erfolgen. Die schon eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen. 

9.5 Die Gefahr geht mit der Abnahme, bei nicht von uns zu vertretenden Montageunterbrechungen oder anderen Verzögerungen mit deren Beginn auf den Auftraggeber/GU/Besteller über. 

9.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Anlieferung auf der Baustelle auf den Auftraggeber/GU/Besteller über. 

9.7 Sofern und soweit die Gefahr auf den Besteller übergegangen ist, sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, die Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten und Lieferungen zu verlangen. 


Gewährleistung §10

10.0 Für die Güte der Materialien und die sachgemäße Ausführung leisten wir in der Weise Gewähr, dass wir uns verpflichten, alle uns nachgewiesenen Mängel der Anlage nach Aufforderung kostenlos zu beseitigen bzw. für schadhafte Teile kostenlosen Ersatz zu liefern. 

10.1 Der Eintritt unserer Gewährleistungspflicht setzt voraus, dass der Auftraggeber/GU/Besteller alle Ihm nach diesem Vertrage obliegenden Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, ohne dass dadurch der Ablauf der Gewährleistungsfristen unterbrochen oder gehemmt würde. 

10.2 Die Gewährleistungsfristen betragen für Motoren und alle elektrisch betriebenen Teile 6 Monate, bei Tag- und Nachtbetrieb 3 Monate, für die vom Feuer berührten Teile 12 Monate, für Akkumulatoren und sonstige Elektrischen Speichergeräte leisten wir nur insoweit Gewähr, wie die Vorlieferanten uns gegenüber verpflichtet sind, für alle anderen Leistungen 24 Monate ab Abnahme. Für Sanitärobjekte und Armaturen leisten wir nur insoweit Gewähr, wie die Vorlieferanten uns gegenüber verpflichtet sind.

10.3 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Frost- und Wasserschäden, Schäden Infolge mangelhafter Bauausführung, ungenügender Schornsteinanlagen, natürlicher Abnutzung, Nachlassen von Dichtungen, Schäden infolge chemischer und physikalischer, insbesondere elektrischer Einflüsse sowie Materialzerstörung durch Verwendung aggressiver Flüssigkeiten. 

10.4 Von der Gewährleistung sind wir befreit, wenn an den von uns gelieferten Anlagen Eingriffe irgendwelcher Art durch den Auftraggeber/GU/Besteller oder von ihm beauftragte Dritte, wie z.B. nachträgliche Installationen vorgenommen wurden oder wenn die Schäden auf unsachgemäße Behandlung oder übermäßige Beanspruchung zurückzuführen sind. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber/GU/Besteller die Erfüllung der Ihm obliegenden Vertragspflichten – aus welchem Grunde auch immer – verweigert. 

10.5 Auftretende Mängel sind vom Auftraggeber/GU/Besteller unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Werden fristgerecht vorgetragene Mängelrügen von uns als unbegründet zurückgewiesen, verjähren die Gewährleistungsansprüche innerhalb von 2 Monaten nach dem Datum unserer Zurückweisungserklärung. 


Haftung §11

11.0 Weitergehende Rechte des Auftraggebers/GU/Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz einschließlich solchem für Folgeschäden, auch aus sogenannter positiver Vertragsverletzung, bestehen nicht. Sofern und soweit wir dennoch haftbar sein sollten, beschränkt sich unsere Haftung auf 25% des Auftragswertes, gegebenenfalls auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung. 


Ergänzende Bestimmungen §12

12.0 Alle unsere Schreiben und Erklärungen gelten innerhalb von 3 Tagen nach Absendung durch uns als zugegangen. 

12.1 Ergänzend gelten je nach Vertragsart die Bestimmungen der VOB/A DIN 1960, VOB/B DIN 1961 sowie die einschlägigen Allgemeinen Technischen Vorschriften der VOB/C. 

12.2. Wurde zwischen uns und dem Auftraggeber/GU/Besteller kein VOB Vertrag geschlossen so findet sich das Recht des BGB Anwendung. Ein nachträglicher Abschluss von VOB Verträgen schließen wir aus.


Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bad Kreuznach, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist. 


12.3 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so soll der Vertrag sowie die Bedingungen im Übrigen gleichwohl die Gültigkeit behalten. Anstelle der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung tritt sodann die gesetzliche Regelung. Soweit eine solche nicht existiert, verpflichten sich die Vertragsparteien, eine Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung beabsichtigten und wirtschaftlich verfolgtem Ziel am nächsten kommt.


Schlussinformationen §13

13.0  Misamer Sanitärt-Heizung

Geschäftsführung / Technischer Betriebsleiter: ppa. Stefan Misamer

Inhaberin: Rosemarie Misamer

Handwerkskammer Koblenz Betriebsnummer 105137

Mitglied der SHK Innung Bad Kreuznach

Stand 07/2023

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